6. Februar 2015
1. Name und Sitz
Der Radsport-Club (RSC) Aaretal Münsingen (im nachfolgenden Verein genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Münsingen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2. Zweck
2.1 Aufgaben
Der Verein pflegt die Kameradschaft und die gemeinsamen Interessen der Mitglieder am Sportgeschehen. Er fördert entsprechende Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten.
2.2 Verbände
Der Verein bildet eine Sektion des nationalen Verbandes Swiss Cycling. Er ist Mitglied des Berner Kantonalverbandes und des Regionalverbandes Berner Oberland/Emmental (BOE).
2.3 Abteilungen
Zur Erfüllung seines Zweckes unterhält der Verein die folgenden Abteilungen:
- Rennfahrer;
- Mountainbike-Fahrer;
- Hobbyfahrer;
- Nachwuchs (Junioren, Anfänger, Schüler)
Die Abteilungen Rennfahrer, Mountainbike-Fahrer und Nachwuchs werden von einem Sportchef geleitet. Die Hobbyfahrer bilden eine eigenständige Abteilung. Zur Leitung dieser Abteilung kann der Vorstand einen Hobbychef einsetzen. Sofern die Abteilungen eigene Reglemente führen, unterliegen diese der Genehmigung des Vereinsvorstandes.
3. Mitglieder, Sponsoren und Gönner
3.1 Mitgliederkategorien
Der Verein umfasst folgende Kategorien:
- Aktiv (mit oder ohne Doppelmitgliedschaft bei Swiss Cycling)
- Passiv
- Jugend
- Freimitglieder
- Ehrenmitglieder
3.1.1 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder nehmen aktiv am Vereinsleben und/oder an Wettkämpfen teil. Sie können Doppelmitglieder beim nationalen Verband Swiss Cycling sein. Aktivmitglieder bezahlen den von der Hauptversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag an den Club.
3.1.2 Passivmitglieder
Passivmitglieder nehmen nicht aktiv am Vereinsleben oder an Wettkämpfen teil. Passivmitglieder bezahlen den von der Hauptversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag an den Club.
3.1.3 Jugendmitglieder
Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden als Jugendliche in den Verein aufgenommen. Im 19. Lebensjahr erfolgt automatisch der Übertritt in die Kategorie „Aktiv“.
3.1.4 Freimitglieder
Zu Freimitgliedern können verdiente Persönlichkeiten auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.
3.1.5 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied des Vereins kann auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden, wer sich um den Verein in besonderer und exemplarischer Art und Weise verdient gemacht hat.
3.2 Sponsoren und Gönner
Sponsoren erhalten für ihr finanzielles oder materielles Engagement vom Verein diverse Leistungen kommunikativer Art. Es wird eine Sponsorenvereinbarung verfasst.
Gönner unterstützen den Verein finanziell oder materiell, dies aus rein ideeller Motivation. Der Verein hat keinen Anspruch auf den Gönnerbeitrag.
3.3 Aufnahmekriterien
Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer in bürgerlichen Rechten und Ehren steht und Gewähr für eine aktive Mitarbeit im Verein bietet.
3.4 Minderjährige
Minderjährige Mitglieder können nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlichen Vertretern als Mitglieder aufgenommen werden.
3.5 Ernennung von Frei- oder Ehrenmitgliedern
Vorschläge für die Ernennung von Frei- oder Ehrenmitglied sind dem Vorstand mindestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich und begründet einzureichen.
Die Ernennung zum Frei- oder Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung vorgenommen.
3.6 Aufnahme von Aktiv-, Passiv- und Jugendmitgliedern
Über die Aufnahme von Aktiv-, Passiv- und Jugendmitgliedern entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Die aufgenommenen Mitglieder sind gehalten, die Vereinsstatuten auf dem Internetauftritt zu konsultieren.
3.7 Kategorienwechsel
Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen.
Passivmitglieder, welche vermehrt aktiv am Vereinsleben teilnehmen, werden durch den Vorstand in die Kategorie „Aktiv“ umgeteilt.
3.8 Austritte
Austrittsbegehren werden auf Ende des Vereinsjahres genehmigt, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
3.9 Sanktionen
Mitglieder, welche die Statuten, Verträge und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzten, sich der Mitgliedschaft im Verein als unwürdig erweisen oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.10 Ein- und Austritte
Eintritts-, Austritts- und Übertrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
4. Pflichten und Rechte der Mitglieder
4.1 Verpflichtungen
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, den Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.
4.2 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind die Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder.
4.3 Anspruch auf Vereinsvermögen
Austretende, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5. Organisation und Leitung
5.1 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
5.2 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
- Die Hauptversammlung;
- Die Vereinsversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
5.3 Hauptversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Sie findet amAnfang jedes Jahres statt. Sie behandelt ordentlicherweise die folgenden Geschäfte:
- Protokoll der letzten Hauptversammlung
- Jahresberichte
- Mutationen
- Jahresrechnung
- Bericht der Rechnungsrevisoren und Entlastung des Vorstandes
- Anträge der Mitglieder und Statutenänderungen
- Wahlen
- Budget und Festsetzung der Jahresbeiträge
- Festlegung des freien Kredites für den Vorstand
- Tätigkeitsprogramme
- Ehrungen
- Verschiedene
5.4 Ausserordentliche Hauptversammlung
Die ausserordentliche Hauptversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden die Einberufung verlangt. Die ausserordentliche Hauptversammlung hat innert 30 Tagen nach der Eingabe stattzufinden. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Hauptversammlung.
5.5 Einladungen
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch ein persönliches Zirkular oder durch Publikation im Vereinsorgan. Die Traktanden sind in der Einladung bekannt zu geben. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgen. Jede ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
5.6 Abstimmungen
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Bei Wahlen kann die Hauptversammlung auch eine geheime Abstimmung beschliessen.
Bei allen Abstimmungen (ausser Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins) entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über Geschäfte, die nicht angekündigt waren, dürfen Beschlüsse nur gefasst werden, wenn eine vorherige Bekanntmachung nicht möglich war und wenn die Anwesenden mit einfacher Mehrheit einer dringlichen Behandlung zustimmen.
5.7 Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach Bedürfnis einberufen. Sie behandelt alle Vereinsgeschäfte, soweit nicht die Hauptversammlung oder der Vorstand zuständig ist. Sie ist zuständig für die Erledigung dringender Geschäfte, insbesondere Organisationen oder Besuch von Anlässen und Wettbewerben.
6. Vorstand
6.1 Grösse
Die allgemeine Leitung des Vereins ist einem aus 5 bis 7 Mitgliedern bestehenden Vorstand übertragen.
6.2 Amtsdauer
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. In geraden Jahren wird der Präsident, in ungeraden Jahren der Vizepräsident gewählt.
6.3 Nachwahl
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Vereinsversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsdauer. Die Nachwahl ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen. Die Mitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Rücktritte müssen dem Präsidenten zwei Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden.
6.4 Rechtsverbindliche Unterschriften
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident oder Vizepräsident und der Sekretär oder Kassier führen zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift. Die Obmänner der Abteilungen haben in ihren Fachfragen Einzelunterschrift.
6.5 Aufgaben
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Handhabung der Statuten und Reglemente
- Vorberatung und Antragstellung für alle Geschäfte der Haupt- und Vereinsversammlung. Vollzug der gefassten Beschlüsse.
- Einberufung und Leitung der Versammlung und Bekanntgabe der Traktanden.
- Verwaltung der Vereinskasse
- Erstellen der Mitgliederliste und des Vorstandsverzeichnisses nach Weisung der Verbände
- Verkehr mit den Behörden
- Förderung und Zusammenarbeit im Gesamtverein.
6.6 Organisation
Der Vorstand organisiert sich autonom. Die Obliegenheiten der einzelnen Ämter werden in speziellen Pflichtenheften geregelt. Diese können auf Wunsch von jedem Mitglied eingesehen werden.
6.7 Ausschuss
Dringende Vorstandsgeschäfte können durch einen Ausschuss von mindestens 3 Mitgliedern erledigt werden. Solche Geschäfte müssen an der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorgelegt werden.
6.8 Dringlichkeit
Dringende Geschäfte, welche in die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen, kann der Vorstand von sich aus erledigen. Solche Geschäfte müssen an der nächstfolgenden Vereinsversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
6.9 Beschlüsse
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Über die Verhandlungen muss ein Beschlussprotokoll geführt werden.
7. Revisoren
7.1 Wahlen
Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor.
7.2 Aufgaben
Die Revisoren überwachen die Arbeit des Kassiers und prüfen die Rechnung des Vereins, der Abteilungen sowie allfälliger Spezialfonds. Sie erstatten zu Handen der Hauptversammlung einen Bericht.
7.3 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre, wobei jedes Jahr ein Mitglied ersetzt wird.
8. Delegationen
8.1 Wahl
Die Delegierten an Kurse und Versammlungen werden durch den Vorstand gewählt. Gleichzeitig werden den Delegierten Kompetenzen und Instruktionen erteilt.
8.2 Verpflichtung
Die Delegierten sind verpflichtet, über ihren Einsatz der nachfolgenden Vereinsversammlung Bericht abzugeben.
8.3 Spesen
Die Spesenvergütung an die Delegierten wird vom Vorstand festgelegt.
9. Finanzen
9.1 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen, die von der Hauptversammlung festgelegt werden
- Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
- Sponsorenbeiträgen für Trikotwerbung
- Überschüssen von Veranstaltungen
- Zinsen von Kapitalien
9.2 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Der Vorstand kann auf begründetes Gesuch Mitgliedern vorübergehend den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein.
Die Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
9.3 Verwendung der Einnahmen
Die Einnahmen werden wie folgt verwendet:
- Zur Leistung der Verbandsbeiträge
- Zur Bestreitung der Verwaltungskosten des Vereins und der Abteilungen
- Zur Durchführung von Sportanlässen
- Zur Förderung der aktiven Sportler.
9.4 Vorstandskredit
Der Vorstand hat einen von der Hauptversammlung festzulegenden Jahreskredit zur freien Verfügung.
9.5 Spezialfonds / Rückstellungen
Der Verein errichtet für spezielle Zwecke Spezialfonds oder nimmt Rückstellungen vor. Der Kassier führt hierüber separate Rechnung. Über die Verwendung dieser Gelder kann der Vorstand gemäss den entsprechenden Reglementen verfügen.
9.6 Vermögen
Das Vermögen ist mündelsicher anzulegen.
9.7 Haftung
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
10. Archiv
10.1 Akten
Sämtliche Vereinsakten wie Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenzen, Vereinsrechnungen usw. werden in einem Vereinsarchiv aufbewahrt. Das Archiv wird vom jeweiligen Sekretär geführt. Werden die Akten elektronisch aufbewahrt (digitales Archiv), kann auf die Aufbewahrung der Papiere verzichtet werden.
10.2 Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten, ihr Aktenmaterial zu Handen des Vereinsarchivs abzugeben.
11. Publikationen
11.1 Vereinsorgan
Wichtige Mitteilungen des Vereins werden über das Vereinsorgan publiziert. Sie können auch im Organ des nationalen Verbandes veröffentlicht werden.
11.2 Internet
Der Verein unterhält nach Möglichkeit eine eigene Homepage auf dem Internet.
12. Revisionsbestimmungen
12.1 Statutenänderungen
Einzelne Artikel der Statuten können von jeder ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abgeändert werden, sofern die Anträge auf der Traktandenliste aufgeführt sind.
12.2 Statutenrevision
Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder zwei Drittel der Mitglieder das Begehren stellt. Sie wird von der Hauptversammlung oder der ausserordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen.
12.3 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Solange noch 10 Mitglieder sich für die Fortführung des Vereins verpflichten, kann derselbe nicht aufgelöst werden
12.4 Treuhänder
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheiden die im Moment der Auflösung verbliebenen Mitglieder über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens. Das Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Es ist zur treuhänderischen Verwaltung dem Kantonalverband zu übergeben, der es einem später in der Gemeinde mit ähnlichen Zielen gegründeten neuen Vereins zur Verfügung hält. Erfolgt innerhalb von zehn Jahren keine Neugründung, so geht das Vermögen in den Besitz des Treuhänders über und ist zur Förderung des Nachwuchses im Radsport zu verwenden.
Die revidierten Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 6. Februar 2015 angenommen. Sie ersetzen die revidierten Statuten vom 18. Mai 2001. Zuvor gab es noch: Statuten der Gründungsversammlung vom 10. Oktober 1995.